Jugendordnung des Vereins Pferde, Freizeit und Natur in Lippetal e. V.
§1 Name, Mitgliedschaft
Die jungen Mitglieder des Vereins Pferde, Freizeit und Natur in Lippetal e. V., bis zu einem Alter von 27 Jahren, bilden die Vereinsjugend.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck
a. Förderung derJugend in allen Bereichen zur Wahrung eines ideellenCharakters.
b. Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Freizeitaktivitäten aller Art.
2. Interessenvertretung
a. Interessenvertretung gegenüber der 'Kreisreiterjugend' der Sportjugend im Kreissportbund, der Reiterjugend des Landesverbandes der Voltigier-und Reitvereine der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.
b. Als Mitglied der 'Kreisreiterjugend' und der Sportjugend im Kreissportverbund bekennt sich die Vereinsjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter der Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaats.
§3 Organe
Die Organe der 'Vereinsjugend' sind:
a) der Jugendtag
b) die Jugendleitung
§4 Jugendtag
a) Es werden ordentliche und außerordentliche Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der Vereinsjugend.Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Jugendabteilung.
b) Der ordentliche Jugendtag findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Die Sitzung wird von der Jugendleitung 14 Tage vorher, unter der Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge schriftlich oder durch Aushang einberufen. Die Wahl der Einberufungsart obliegt der Jugendleitung.
Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragung ist nicht möglich).
c) Ein außerordentlicher Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch die Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
d) Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:
1. Wahl der Jugendleitung, sonstige Wahlen
2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
3. Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung
§5 Jugendleitung
a) Die Jugendleitung wird von dem Jugendtag für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie führt die Vereinsjugend nach den -Richtlinien des Jugendtages. Im Vorstand des Vereins wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten. Wenigstens ein Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre alt sein.
b) Die Jugendleitung besteht aus:dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl nicht älter als 18 Jahre ist.
c) Der Vorsitzende der Jugendleitung vertritt die Interessen der ‘Vereinsjugend‘ nach innen und außen.
d) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.
e) Die Sitzungen der Jugendabteilung finden nach Bedarf statt.Auf Antrag der Mitglieder der Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen.
f) Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfender Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.